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Neue Bagatellgrenze für Nebenansprüche ab 1. 1. 2002
Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Stundungs- und Aussetzungszinsen sowie von Säumniszuschlägen unter 50 Euro
1. Rechtsgrundlage
Gemäß § 206 BAO sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben bei Vorliegen der Voraussetzungen der lit. a bis lit. c ganz oder teilweise Abstand zu nehmen. Nach lit. c des § 206 BAO ist eine solche Anweisung zulässig, wenn in einer Mehrheit von gleich gelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.
2. Verspätungszuschläge, Stundungs- und Aussetzungszinsen
Eine auf § 206 lit. c BAO gestützte Anweisung ergeht - unter Bedachtnahme auf den Grenzbetrag im § 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO - für folgende Nebenansprüche:
• Verspätungszuschläge (§ 135 BAO),
• Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO) und
• Aussetzungszinsen (§ 212 a Abs. 9 BAO).
Die nachgeordneten Abgabenbehörden werden daher hinsichtlich dieser Nebenansprüche angewiesen, von der Festsetzung Abstand zu nehmen, wenn der betreffende Nebenanspruch im Einzelfall den Betrag von 50 Euro nicht erreichen würde.
3. Säumniszuschläge
Für Säumniszuschläge, die Abgaben betreffen, für die der Abgabenanspruch spätestens am entstanden ist, gilt das Säumniszuschlagsrecht in der Fassung vor BGBl. I Nr. 142/2000, somit auch der dort ...