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Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfteermittlung auf Grund der LuF PauschVO 2001und der EStR 2000
Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2001 bis einschließlich 2005 anzuwenden. Euro-Beträge gelten bereits für das Veranlagungsjahr 2001. Es besteht die Optionsmöglichkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Sozialversicherung nicht nach der Höhe des Einheitswertes, sondern auf Basis des steuerlichen Gewinnes zu ermitteln.
Gewinnermittlungsarten
Werden die Umsatz- (5 Mio. S zwei Jahre hintereinander, ab 2002: 400.000 €) oder Einheitswertgrenzen (2 Mio. S, ab 2002: 150.000 €) überschritten, besteht Buchführungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Es können aber auch freiwillig Bücher geführt werden.
Land- und Forstwirte, die die Umsatz- oder Einheitswertgrenzen des § 125 BAO nicht überschreiten, können ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) oder nach Durchschnittssätzen (Pauschalierung) ermitteln.
Vollpauschalierung: Einheitswert (EW) bis 65.500 € (901.300 S) und keine Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1 a BSVG bei Sozialversicherung.
Teilpauschalierung: EW mehr als 65.500 € (901.300 S) oder ausgeübte Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1 a BSVG bei Sozialversicherung.
Macht ein Land- und Forstwirt von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1 a BSVG Gebrauch, beantragt er al...