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Verfahren: Tatsachen
• Tritt der Abgabepflichtige in der Lebenserfahrung widersprechende Beziehungen ein, muss er von Beginn an dafür sorgen, dass er der Abgabenbehörde diese Beziehungen im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann. - (§ 167 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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