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Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
• Auf der Grundlage des § 44 Abs. 2 BAO erteilte Bescheide sprechen nicht darüber ab, ob eine Körperschaft alle Voraussetzungen der §§ 34 ff. BAO erfüllt oder ob ein bestimmter Betrieb etwa als Gewerbebetrieb oder als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 3 BAO zu qualifizieren ist. Der Bescheid entfaltet seine Wirkungen somit nur unter der Voraussetzung, die Erfordernisse seien tatsächlich erfüllt und der Betrieb sei in der im Bescheid erwähnten Art zu beurteilen. Es bleibt jedem Antragsteller daher grundsätzlich unbenommen, in den jeweiligen Abgabenverfahren das Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes geltend zu machen. - (§ 44 Abs 2 BAO), (Abweisung)
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