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Einbringung von Kommunalbetrieben nach Art. III UmgrStG
(BMF) - Die Einbringung von Betrieben gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft fällt unter Art. III UmgrStG, wenn die Anwendungsvoraussetzungen des § 12 leg. cit. erfüllt sind. Da jeder Betrieb gewerblicher Art nach § 2 KStG 1988 ein eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt und damit auch -objekt ist, muss auch bei der Einbringung einer Mehrheit von Betrieben gewerblicher Art bei jedem Betrieb geprüft werden, ob die Anwendungsvoraussetzungen gegeben sind. Dazu gehört u. a., dass der jeweilige Betrieb gewerblicher Art einen positiven Verkehrswert besitzt. Im Zweifel kann die zuständige Abgabenbehörde ein (begründetes) Gutachten über das Vorliegen des positiven Verkehrswertes nach der Stand-alone-Betrachtung (vgl. RdW 313) verlangen.
Da ein Betrieb gewerblicher Art nach § 2 KStG 1988 auch bei Fehlen einer Gewinnabsicht als Steuersubjekt anzuerkennen ist, ist zwar die Einbringungsfähigkeit dem Grunde nach gegeben, bei Fehlen eines positiven Verkehrswertes müsste die steuerliche Einbringungsfähigkeit allerdings bis zum Abschluss des Einbringungsvertrages durch entsprechende kapitalbeschaffende Maßnahmen hergestellt werden (vgl. SWK-Heft 20/21/1995, Seite A 459).
Sollte bei allen Bet...