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Prüfung der Einkommensteuervorauszahlung durch den VfGH
Kritik im Begutachtungsverfahren verhallte leider ungehört
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurde dem § 121 EStG der Abs. 5 angefügt. Darin ist in Z 2 vorgesehen, dass die Vorauszahlung gegenüber der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr betragsabhängig um bis zu 20 % erhöht wird. Für die Festsetzung der Vorauszahlung mit einem geringeren Betrag ist nach Z 4 die Offenlegung und der Nachweis des voraussichtlichen Einkommens anhand einer konkreten und detaillierten Einschätzung notwendig. Der VfGH hat nunmehr den Beschluss gefasst, die Verfassungsmäßigkeit von einzelnen Bestimmungen des § 121 Abs. 5 EStG gem. Art. 140 Abs. 1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.
1. Entwicklung
Im September des Jahres 2000 wurde der Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2001 zur Begutachtung ausgesendet, wobei den zur Begutachtung eingeladenen Stellen trotz der Wichtigkeit und des Umfanges der Materie nur eine äußerst kurze Frist zur Verfügung stand. Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag beispielsweise verblieben für die Abgabe einer Stellungnahme bloß drei Tage.
In dieser Stellungnahme hat sich der Österreichische Rechtsanwaltskammertag vehement gegen die in § 121 Abs. 5 EStG vorgesehene Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlung ausgesprochen, da diese unsachlich sei, weil hierdurch ein Vorgriff auf mit Si...