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Liebhaberei und Änderung der Bewirtschaftung bei Komponisten
Der Berufungswerber erzielte in seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Komponist seit Jahren Verluste, die vor allem von hohen Investitionskosten für die technische Ausrüstung und aus den Aufwendungen für das Arbeitszimmer herrührten. Das Finanzamt stellte daher Liebhaberei fest. Im Berufungsverfahren wurde weiters festgestellt, dass der Hauptkontrahent des Bw. bedingt durch einen Führungswechsel keine neuen Aufträge mehr erteilte.
Treten bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO Verluste auf, ohne dass ein Gesamtgewinn zu erwarten ist, so ist das Vorliegen von Liebhaberei bis zur Änderung der Bewirtschaftung anzunehmen. Als Änderung der Bewirtschaftung gilt nur eine grundlegende Änderung des wirtschaftlichen Engagements, die dazu führt, dass ein Wandel in eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO stattfindet oder nunmehr Gewinne zu erwarten sind.
Die Entnahme wesentlicher Teile des Betriebsvermögens [sämtlicher neueren (noch nicht abgeschriebenen) Geräte] und deren Einlage in einen neuen Betrieb sind eindeutig als Änderung der Bewirtschaftung zu qualifizieren. Dazu kommt im Berufungsfall noch der Ausfall des (fast alleinigen) Auftraggebers. Die Finanzbehörde hatte daher von eine...