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Haftungslohnsteuer und Tilgungstatbestand in der Einkommensteuerfestsetzung
Die Auswirkungen des Gesamtschuldverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Einkommensteuerfestsetzung des Arbeitnehmers
§ 46 EStG regelt u. a., dass die durch Steuerabzug einbehaltene Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird. Die vom Arbeitgeber anlässlich einer Lohnsteuerprüfung nachgeforderte und nachentrichtete Haftungslohnsteuer gemäß § 82 EStG wurde aber (meist auch) nicht einbehalten. Mit dem zum EStG 1967 ergangenen Erkenntnis vom , 2064/71, hat der VwGH entschieden, dass die vom Arbeitgeber als Gesamtschuldner für den Arbeitnehmer nachentrichtete Haftungslohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anrechenbar ist. Das Einkommensteuerrecht hat auf dieses Erkenntnis mit einer Gesetzesänderung reagiert, indem Z 2 leg. cit. folgender Satz angefügt wurde: „Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde." Die Gesetzesmaterialienbezeichnen die Einfügung dieser Bestimmung als Klarstellung, die sich im Hinblick auf die vom VwGH zum EStG 1967 entwickelte Rechtsprechung als notwendig erwies.
Ritz ist der m. E. zutreffenden Rechtsansicht, dass der Tilgungstatbestand aber bereits ohne Ersatzleistung bei der Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist, und nimmt Bezug auf oben ge...