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Familienheimfahrten
• Auf Grund der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, eingefügten lit. e des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden. - (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988), (Abweisung)
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