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Geschäftsführer: KommunalSt
• Kommunalsteuerpflicht von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen ist dann gegeben, wenn die Eingliederung in den betrieblichen Organismus über einen längeren Zeitraum zur Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung erfolgt. - (§ 2 KommStG 1993), (Abweisung)
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