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SWK 11, 10. April 2002, Seite S 360

Unzulässiger Beitritt zu einer Berufung gegen einen Feststellungsbescheid

SachverhaltIm Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung einer Miteigentumsgemeinschaft vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass bei einigen Beteiligten ob hoher, für den fremdfinanzierten Erwerb des Miteigentumsanteils zu verausgabender Zinsen diese Art der Bewirtschaftung nicht geeignet sei, in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften, mit der Folge, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der (negativen) Einkünfte dieser Beteiligten zu unterbleiben habe.

Gegen vorgenannte Feststellung wurde seitens der Hausgemeinschaft Berufung erhoben. In weiterer Folge brachte - nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist - ein vom Vorwurf des Beteiligungsvoluptuars betroffener Miteigentümer einen Antrag auf Beitritt (§ 257 Abs. 1 BAO) zur Berufung der Hausgemeinschaft ein, worin begründend ausgeführt wurde, das Finanzamt habe im Rahmen der Einkunftsquelleneigenschaftsprüfung der Beteiligung dem Umstand der zwischenzeitig erfolgten gänzlichen Tilgung des Darlehens zu Unrecht keine Beachtung geschenkt.

Rechtliche Würdigung

Nach der Bestimmung des § 257 Abs. 1 BAO kann derjenige einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, der n...

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