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Kennt das Höchstgericht das Betriebspensionsgesetz nicht?
Gesetzlose Erkenntnisse im Namen des Rechts?
Der Verwaltungsgerichtshof verweigert in seinen Entscheidungen 98/14/0176 vom und 2001/14/0130 vom den Hälftesteuersatz auf Pensionsabfindungen gem. § 67 Abs. 8 lit. b EStG mit der aus dem Erkenntnis vom April überhaupt nicht erkennbaren, aber aus dem Erkenntnis vom November erratbaren Begründung, dass ein Anspruch auf Betriebspension erst mit der Beendigung jenes Dienstverhältnisses entstehe, welches unmittelbar dem Leistungseintritt in den Rentenbezug (Pensionierungsfall) vorangeht. Dass diese Rechtsprechung gesetzlos ist, soll im Folgenden aufgezeigt werden: Zugute zu halten ist dem VwGH allerdings, dass er auch sonst bei der Rechtsprechung über die betriebliche Altersvorsorge weitgehend die Definitionsmacht über die Gesetzeswirklichkeit verloren hat, was ebenfalls in Kurzbemerkungen aufgezeigt sein soll.
1. Die höchstgerichtlichen Erkenntnisse
In den entscheidenden Passagen des Erkenntnisses vom April formuliert der Gerichtshof auf Seite 4 wörtlich Folgendes:
„Da der Anspruch auf (Betriebs-)Pension (erst) mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht, ist eine in diesem Zusammenhang vereinbarte Abfindung der Pension eine Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988; ..."
S. S 340Als Begründung zur Verweigerung des Ha...