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Zeugen: Gebührenanspruch
• Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Der VwGH sieht i. d. Z. eine Vertreterbestellung bei einem Rechtsanwalt nicht als notwendig an, da ein Rechtsanwalt „auch während der Bürozeiten nicht ständig in seiner Kanzlei anzutreffen ist". - (§ 18 Abs. 2 GebAG), (Abweisung)
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