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Getränkesteuer: Haftung
• I. Z. m. der Haftung für Getränkesteuer hat der VwGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom , 2000/16/0239 m. w. N. dargetan, dass im Fall einer Weiterverpachtung durch den Pächter (Unterpacht) der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht für die Abgabenschulden des Afterpächters haftet. - (§ 4 Wr. GetrStG), (Abweisung)
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