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SWK 3, 20. Jänner 2002, Seite R 10

Verfahren: Beweiswürdigung

Die Behörde darf Zeugen nicht ablehnen, nur weil es sich hiebei um eine Prostituierte bzw. einen vorbestraften Gewalttäter und Zuhälter handelt. Eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach deren Aufnahme möglich, eine vorgreifende Beweiswürdigung ist unzulässig. - (§ 183 Abs. 3 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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