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Unverzinsliche Darlehen
• Unverzinsliche Darlehen, die ein Gesellschafter der Gesellschaft freiwillig (also ohne gesellschaftsvertragliche Verpflichtung) gewährt, sind als Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung anzusehen und stellen somit Leistungen im Sinne der Bestimmung des § 2 Z 3 lit. b KVG dar. - (§ 2 Z 3 lit. b KVG), (Abweisung)
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