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Grundsatzfragen zur Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis
Beschränkungen durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag
Ein Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nicht nur nach außen, sondern hat auch die Geschäftsführung zu besorgen. Aus diesem Grund umfasst die Geschäftsführung einen viel weiteren Bereich als die Vertretung. Sie beinhaltet nicht nur die Willensbildung für Vertretungshandlungen, sondern auch alle jene Handlungen, die zur Führung der GmbH erforderlich sind. Es sind im Bereich der Geschäftsführung so unterschiedliche Tätigkeiten zu verrichten wie die Anstellung und Kündigung von Dienstnehmern, die Bestellung von Prokuristen und Bevollmächtigten, Veranlassung innerbetrieblicher Maßnahmen und Ausübung faktischer Tätigkeiten, die Planung und der Abschluss von diversen Rechtsgeschäften (z. B. Lieferverträge, Kreditgeschäfte, Planung und Umsetzung von Investitionen).
Zu den Kernbereichen der Geschäftsführung zählen die Buchführung und die Rechnungslegung, die Einberufung der Generalversammlung (z. B. bei Verlust des halben Stammkapitals), Firmenbuchanmeldungen sowie die Antragstellung auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
1. Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis durch das Gesetz
§ 20 Abs. 1 GmbHG bestimmt, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet sind, alle Beschränkungen...