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5. Sachliche Steuerbefreiungen
• Nationale Beteiligungsertragsbefreiung (502-545)
- Voraussetzungen aus Sicht der Ober- und Untergesellschaft (503-505)
- Erscheinungsformen von Beteiligungserträgen und Abgrenzung zu Erträgen, die nicht als solche anzusehen sind (506-511), bzw. hinsichtlich von Gewinnanteilen (529-540)
- Befreiung bei mittelbarer Beteiligung (zwischengeschaltete Personengesellschaft oder Körperschaft, Treuhandschaft, Fruchtgenuss, etc.; (516-525)
- Voraussetzungen für KESt-Befreiung (527): (1) Unmittelbarkeit - (2) 25%-Grenze - (3) Aktien/GmbH-Anteile/Genossenschaftsanteile - (4) Gläubiger ist unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
- Steuerpflicht bei Kündigung von Genussrechtskapital vor Liquidation des Emittenten (544)
S. T 16• Internationale Schachtelbefreiung (546-595)
- Bei doppelansässigen Körperschaften (Obergesellschaft) ist diese Befreiung nicht anwendbar (546), eine Untergesellschaft kann doppelansässig sein (552)
- Ein veräußerter Anteil muss - um begünstigt zu sein - mindestens 25% des Nennkapitals betragen (569)
- Missbrauchsverdacht führt zur Anrechnungsmethode (580). Zwei Tatbestandsmerkmale müssen besonders stark (mehr als 25% über dem Mindestniveau), eines annähernd (nicht mehr als 25% unter...