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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Die Mautbefreiung für die Benützung der Felbertauernstraße für Personenkraftwagen mit Osttiroler Kennzeichen stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, auch wenn an der Felbertauernstraßen AG das Land Tirol mit rund 35 % beteiligt ist, da der Vermögensvorteil aus der entsprechenden Mautbefreiung ausschließlich den Lenkern der entsprechenden Personenkraftwagen, S. R 62nicht aber einem Anteilsinhaber entsteht. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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