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EuGH: Geschäftsleitende Holding
• Mehrwertsteuer: Geschäftsleitende Holding
Beschlusstenor des EuGH:
„Die Eingriffe einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften stellen nur dann eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der 6. MWSt-RL dar, wenn sie die Ausübung von Tätigkeiten ein-schließen, die gemäß Art. 2 der 6. MWSt-RL der Umsatzsteuer unterliegen."
( Welthgrove BV, Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)
Anmerkung: Der dem Beschluss des EuGH zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Frage, ob eine in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreifende Holdinggesellschaft, die als Gegenleistung für diese Tätigkeit abgesehen von der Erwirtschaftung von Dividenden keine besondere Vergütung erhält, Unternehmer i. S. d. 6. MWSt-RL ist. In Fortführung seiner Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft von Holdinggesellschaften stellte der EuGH fest, dass Dividenden nicht als Entgelt für an Tochtergesellschaften erbrachte Leistungen anzusehen sind, weshalb keine die Unternehmereigenschaft begründenden Tätigkeiten vorlagen.