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Neue OGH-Entscheidung zum Mietrecht
Keine Präklusion analog § 16 Abs. 8 MRG bei einseitigen Mietzinsvorschreibungen
Nach § 16 Abs. 8 MRG muss bei einer Überschreitung des „angemessenen Hauptmietzinses" bzw. des „Richtwertmietzinses" bei Mietzinsvereinbarungen der Mieter die Unwirksamkeit binnen drei Jahren geltend machen, ansonsten Präklusion eintritt. In der Literatur wurde die Auffassung vertreten, dass diese Drei-Jahresschranke nicht nur für Mietzinsvereinbarungen, sondern auch für einseitige Erhöhungen durch den Vermieter (z. B. anlässlich von Verpachtungen, Unternehmensveräußerungen) analog zur Anwendung kommen soll. Der OGH hat nun entgegen dieser Rechtsmeinung in der Entscheidung vom , 5 Ob 9/02 p eine derartige analoge Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen. Somit kann im Vollanwendungsbereich des MRG bei einseitigen Erhöhungen durch den Vermieter der Mieter eine Überschreitung des angemessenen Hauptmietzinses auch nach Ablauf dieser Drei-Jahresfrist geltend machen. Zu beachten sind allerdings weiterhin die Verjährungsbestimmungen - insbesondere nach § 27 Abs. 3 MRG.
1. Die Ausgangslage
Im Vollanwendungsbereich des MRG gibt es bei Geschäftsraummieten den „angemessenen Hauptmietzins" als Obergrenze für den Vermieter. Dies ist kein fixer Wert, sondern seine Höhe richtet sich nach Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand, Besch...