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Reichweite der erweiterten Unterschriftenfiktion des novellierten § 18 Abs. 1 GebG
Sind elektronische Signaturen Unterschriften im Sinne des Gebührengesetzes?
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2001 wurde unter anderem auch das Gebührengesetz novelliert.Die aus Sicht der Beratungspraxis bemerkenswerteste Änderung ist wohl jene der Erweiterung der Unterschriftenfiktion in § 18 Abs. 1 GebG. Die Änderung soll offensichtlich dazu dienen, die Möglichkeiten, eine Gebührenpflicht zu vermeiden, einzuschränken. Hier soll untersucht werden, ob bzw. inwieweit die Neuregelung dem gewollten Zweck gerecht wird.
1. Unterschriftenfiktion nach der Rechtslage vor der Novelle
Bis zur Novellierung des § 18 Abs. 1 GebG durch das Abgabenänderungsgesetz 2001 war die Unterschriftenfiktion auf vom Aussteller oder im Auftrag des Ausstellers oder zumindest mit seinem Einverständnis mechanisch hergestellte Unterschriften bzw. auf im Auftrag oder mit Einverständnis des Ausstellers vollzogene Namenszeichnungen eingeschränkt. Die Wortfolge „mechanisch hergestellt" hat den Anwendungsbereich der Unterschriftenfiktion daher auf bestimmte technische Herstellungsmaßnahmen reduziert. Die VwGH Judikatur hat diese Bestimmung eher weit ausgelegt. So hat der VwGH etwa auch einen vorgedruckten Firmenwortlaut als derartige Unterschrift angesehen. Elektronische Signaturen waren nach der herrschenden Lehre zur alten Re...