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SWK 27, 20. September 2002, Seite S 722

Die Grundüberlassung für Handymasten durch Land- und Forstwirte

Im Regelfall Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Martin Jilch

Mit dem „Handyboom" hat auch die Anzahl der auf den Grundstücken von Land- und Forstwirten errichteten Handymasten beachtlich zugenommen. Dabei ist steuerlich von Interesse, ob es sich noch um zum Land- und Forstwirtschaftsbetrieb gehörende Einkünfte bzw. Umsätze handelt.

1. Einkommensteuerrichtlinien

Auf die steuerliche Zuordnung der Einnahmen aus der Vermietung von Grund und Boden für die Aufstellung von Handy- oder Sendemasten wird insbesondere in den Randzahlen 5072 und 4193 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 eingegangen.

Rz. 4193 bringt eingangs zum Ausdruck, dass die folgenden Einnahmen (z. B. für Handymasten) nicht durch die Pauschalierung abgegolten sind; für die Erfassung dieser Einnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung (Abgrenzung) wird auf die Rz. 5070 ff. verwiesen. Dennoch wird in Rz. 4193 Punkt 6, erster Teilstrich (apodiktisch und in dieser Verkürzung unzutreffend) ausgeführt:

„­ Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Handymastes stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar."

In der verwiesenen, die Abgrenzung „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" bzw. „V...

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