Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bei Kauf eines Fertigteilhauses kein Bauherr
Bei Kauf eines Fertigteilhauses kein Bauherr (§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG)
Der Bfr. erwarb am ein Baugrundstück. Im Zuge abgabenbehördlicher Erhebungen wurde festgestellt, dass der Bfr. bereits am ein Anbot auf Errichtung eines Fertigteilhauses unterschrieben hatte. Damit wurde Grunderwerbsteuer von den Gesamtkosten vorgeschrieben. Dabei wurde dem Bfr. von einem Vermittler ein Werkvertrag über ein Fertighaus angeboten und gleichzeitig auch ein geeignetes aufgeschlossenes Grundstück angeboten. Der Erwerb des Fertighauses und der Erwerb des Grundstückes standen in einem derart engen sachlichen Zusammenhang, dass ein einheitlicher Vorgang gegeben war. Besonders deutlich wird dies dadurch, dass der Auftrag zur Errichtung des Fertighauses bereits vor Erwerb des Grundstückes erteilt wurde. Das Vorbringen, dass die Ausgestaltung des Hauses selbst an Professionisten vergeben wurde, ändert nichts daran, da dieser Aufwand ohnedies nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde ().