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SWK 27, 20. September 2002, Seite K 15

Reisekosten eines Gendarmeriebeamten

Reisekosten eines Gendarmeriebeamten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG)

Der Bfr. war als Gendarmeriebeamter im Bereich von drei politischen Bezirken im Außendienst unterwegs. Der Bfr. räumte ein, dass es sich bei seinem Einsatzgebiet nicht um wiederkehrende Tätigkeitsorte und auch nicht um bestimmte Wegstrecken, sondern um immer wieder regional und zeitlich wechselnde Einsatzgebiete gehandelt hat. Der VwGH betont, dass dem Bfr. das von ihm regelmäßig bereiste Gebiet der politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf hinsichtlich der Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig nach ziehenden Weise ausreichend vertraut war. Damit können keine Tagesdiäten als Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden ().

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