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SWK 27, 20. September 2002, Seite T 154

Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu?

Überlegungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Martin Binder und Bettina Schifko

In den nächsten Wochen und Monaten werden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermehrt Gedanken darüber machen, ob die (Alt-)Abfertigungsanwartschaften der am bestehenden Arbeitsverhältnisse in das System Abfertigung Neu zur Gänze übertragen werden sollen, lediglich ein Einfrieren der Alt-Abfertigungsanwartschaften bis zu einem bestimmten Stichtag und ab diesem ein Übertritt ins System Abfertigung Neu erfolgen oder einfach nichts geändert werden soll, mit anderen Worten: Verbleib im System Abfertigung Alt.

Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem ist, sind von der Abfertigung Neu nicht erfasst. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Umstieg in das neue Recht einvernehmlich vereinbaren. Dies ist frühestens ab möglich.

Es bedarf dazu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und jedem einzelnen Arbeitnehmer.

Die Arbeitsvertragsparteien können dabei grundsätzlich zwischen zwei Varianten wählen:

• Variante 1: Teil-Übertritt („Teil-Option", „Splitvariante"): Übertritt in das neue System mit Einfrieren der bisher erworbenen Ansprüche;

• Variante 2: Voll-Übertritt („Voll-Opt...

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