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Weicht der § 24 Abs. 4 KStG der ?höheren Gewalt³?
Dkfm. Friedrich Mlejnek, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien, schreibt uns:
„Im Rahmen der Regierungsvorlage zum Hochwasserentschädigungsgesetz wurde seitens der Bundesregierung eine erfreuliche Flexibilität gezeigt.
Eine Ergänzung möchte ich allerdings anregen:
Mittlerweile sind (auch) sehr viele kleine und mittlere Unternehmen in der Rechtsform der GmbH und der Aktiengesellschaft organisiert.
Die Erhebung der Körperschaftsteuer in Höhe der vom erzielten Einkommen unabhängigen Mindest-Körperschaftsteuer ist im § 24 Abs. 4 KStG festgelegt und daher keiner Herabsetzungsmöglichkeit auf null zugänglich.
Wenn man nun bedenkt, dass einerseits sehr viele Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, auf Grund höherer Gewalt unter Umständen über mehrere Jahre hinaus kein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen erzielen werden und andererseits für die (gerechtfertigte) Herabsetzung der Mindest-KöSt kein Ermessensspielraum der Finanzämter gegeben ist, sollte diese Bestimmung des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend angepasst werden. Andernfalls werden viele Unternehmen mit Steuerzahlungen belastet, deren Bemessungsgrundlagen sie nachweislich durch höhere Gewalt nicht verdienen (können)."