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Schenkungen: Steuerschuld
• Die Steuerschuld bei Schenkungen entsteht unter Lebenden gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Auf den Zeitpunkt einer allenfalls erforderlichen Genehmigung kommt es dabei nicht an. - (§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG), (Abweisung)
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