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SWK 31, 30. Oktober 2002, Seite R 71

Schenkungen: Steuerschuld

Die Steuerschuld bei Schenkungen entsteht unter Lebenden gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Auf den Zeitpunkt einer allenfalls erforderlichen Genehmigung kommt es dabei nicht an. - (§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG), (Abweisung)

(, 0431)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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