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Familienbeihilfe: Anspruch
• Anspruch auf Familienbeihilfe hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gehört ein Kind dann zu einem Haushalt, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. - (§ 2 Abs. 5 FLAG), (Abweisung)
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