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Abgabenexekution: Pfändung
• Nach § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. - (§ 65 Abs. 1 AbgEO), (Abweisung)
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