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Geldforderungen: Pfändbarkeit
• Bei der Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners ist das Exekutionsobjekt eine Geldforderung. Diese muss im Zeitpunkt der Pfändung existent sein. Soweit nicht Exekutionsverbote oder Exekutionsbeschränkungen in Frage kommen, sind alle Arten von Geldforderungen pfändbar, auch bedingte. - (§ 65 AbgEO), (Abweisung)
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