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Liebhaberei: Vermietung
• Gemäß § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung 1990 kann die Liebhabereivermutung im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit. nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Unter einem absehbaren Zeitraum der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit ist eine Zeitspanne von rund 20 Jahren zu verstehen. - (§ 2 Abs. 4 LVO 1990), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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