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EuGH: Einbringung Unternehmensteile
• Ertragsteuern: Keine Einbringung von Unternehmensteilen bei Zurückbehaltung von Beträgen aus mitübertragenen Darlehen
Urteilstenor des EuGH:
„1. Art. 2 lit. c und i der Fusions-RL ist dahin auszulegen, dass eine Einbringung von Unternehmensteilen im Sinne der Richtlinie nicht vorliegt, wenn im Rahmen einer Übertragung der Betrag eines von der einbringenden Gesellschaft aufgenommenen Darlehens bei dieser verbleiben und die entsprechende Darlehensschuld auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden soll. Dabei ist unerheblich, dass die einbringende Gesellschaft eine kleine Anzahl von Aktien einer dritten Gesellschaft behält.
2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine Einbringung von Unternehmensteilen einen selbständigen Betrieb im Sinne von Art. 2 lit. i der Fusions-RL, d. h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, betrifft, wenn der künftige Liquiditätsbedarf der übernehmenden Gesellschaft durch einen Betriebskredit eines Kreditinstituts gedeckt werden soll, das u. a. von den Aktionären der übernehmenden Gesellschaft verlangt, das Gesellschaftskapital dieser Gesellschaft bildende Aktien als Sicherheit zu stellen."
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