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Verwaltervollmacht
• Der Leiter eines Hotels i. S. d. § 1029 Satz 2 ABGB ist zwar als zur Vornahme aller Bestellungen bevollmächtigt anzusehen, die mit der ordentlichen Führung des Hotels zusammenhängen, eine solche (Verwalter-)Vollmacht bezieht sich aber nicht auf die Wahrnehmung subjektiv-öffentlicher Rechte in diversen Verwaltungsverfahren. Das hat auch für ein abgabenbehördliches Prüfungsverfahren zu gelten. - (§ 63 TLAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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