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Börsenumsatzsteuer
• Werden Sonderzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich dem Erreichen eines bestimmten Betriebserfolges und dem Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses mit den Verkäufern, neben einem Barkaufpreis vereinbart, sind diese Zahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer einzubeziehen. - (§ 21 Z 1 KVG), (Abweisung)
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