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SWK 9, 17. März 2002, Seite S 304

OGH: Keine Prüfung der materiellen Gültigkeit eines Rückstandsausweises durch die ordentlichen Gerichte

Aktuelles Judikat zur Getränkesteuer

Dietmar Czernich und Peter Pülzl

In seiner Entscheidung vom , 3 Ob 318/00 m, gelangt der OGH zum Ergebnis, dass der in Österreich zur Verfügung stehende Rechtsschutz bei Rückerstattung von Abgaben auf Grund EU-rechtswidriger nationaler Normen europarechtlichen Bestimmungen nicht zuwiderläuft. Ein vom EuGH verfügter Rückforderungsanspruch ist demnach im Verwaltungsweg oder - sofern zur Hereinbringung einer Abgabe Exekution geführt wird - mit Einwendungen bei der Titelbehörde geltend zu machen. Die Schaffung einer Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Forderung sei dagegen nicht erforderlich.

1. Der Sachverhalt

Die beklagte Gemeinde erließ gegen den Beschwerdeführer, der einen Gastronomiebetrieb führt, einen vollstreckbaren Rückstandsausweis hinsichtlich vorgeschriebener Getränkesteuer. Das Erstgericht bewilligte zur Hereinbringung der vorgeschriebenen Beträge über Antrag der beklagten Partei die Fahrnisexekution.

2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente

Der Beschwerdeführer begehrte in seiner Klage zum einen die Feststellung der Unwirksamkeit des erlassenen Rückstandsausweises infolge Verstoßes gegen die Richtlinie S. S 30592/12/EWG des Rates vom (Verbrauch...

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