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SWK 9, 17. März 2002, Seite S 274

VI. Die Schadensbehebung

1. Die zu unterscheidenden Sachverhalte

Im Folgenden ist noch auf die steuerrechtlichen Auswirkungen der Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit eines beschädigt gewesenen Wirtschaftsgutes im Rahmen der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen einzugehen. Vorweg ist zu fragen, in welchem Wirtschaftsgut der Schaden eingetreten ist, der nunmehr zur Behebung ansteht. Dies kann der - nicht abnutzbare - Grund und Boden als solcher sein (z. B. Bodenverunreinigung) oder auch das aufstehende Gebäude. Weiters ist je nach den erforderlichen und auch gesetzten Maßnahmen zwischen bloßem Erhaltungs-(Instandsetzungs-) und (Wieder-)Herstellungsaufwand zu unterscheiden. Erhaltungsaufwand führt grundsätzlich - und zwar auch dann, wenn er sich auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden bezieht - zu abzugsfähigen Werbungskosten. (Wieder-)Herstellungsaufwand kann hingegen nur bei Gebäuden und sonstigen Ein- und Vorrichtungen auf Liegenschaften als abnutzbaren Wirtschaftsgütern über die Absetzung für Abnutzung verteilt Berücksichtigung finden. Die (Wieder-)Herstellung des nackten Grund und Bodens zieht dessen schlichte steuerliche Werterhöhung („Wertwiedergewinnung") nach sich; Werbungskoste...

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