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III. Die Abgeltung vorenthaltener oder künftig entgehender Einnahmen
1. Lösungen aus dem unmittelbaren Zusammenhang
In ihrer rechtlichen Einordnung vergleichsweise einfach zu bewerkstelligen sind jene Fälle, wo es zu Nachzahlungen auf Grund von Ansprüchen kommt, die derart in der Vergangenheit begründet sind, dass ihre Zuordnung zu Miet- oder Pachtverhältnissen im Sinne der sechsten Einkunftsart einwandfrei zu beweisen ist, nicht jedoch im Rahmen zukünftig angenommener Geschehensabläufe lediglich vermutet werden kann. Nachzahlungen, die bloß der Erfüllung des ursprünglichen Bestandvertrages dienen, sind auch dann eindeutig Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie zunächst rechtswidrig vorenthalten werden, in der Folge aber in eben jener Höhe zufließen, die dem geschuldeten Bestandzins entspricht. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof Erträgnisse aus einem Mietshaus, zu deren rückwirkender Verrechnung der öffentliche Verwalter „arisierten" Vermögens kraft Gerichtsurteil schließlich genötigt wurde, ohne weiteres den entsprechenden Einkünften zugezählt. Der durch die Beschlagnahme einer Wohnung durch eine Besatzungsmacht in der Nachkriegszeit entgangene und entschädigend abgegoltene Nutzungswert war vor dem Hintergrund der damaligen Besteuerun...