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Kommunalsteuerpflicht
• Eine GmbH zählt zu den Körperschaften i. S. d. § 7 Abs. 3 KStG 1988, somit auch eine geschäftsführende GmbH einer GmbH & Co KG. Aufgrund des dritten Satzes des § 3 Abs. 1 KommStG gilt sie daher stets und in vollem Umfang als Unternehmer i. S. d. KommStG. Für die Kommunalsteuerpflicht der Beschwerdeführerin ist es nicht von Bedeutung, ob ihre Tätigkeit bloß die Geschäftsführung (für die KG) umfasst. - (§ 3 Abs. 1 KommStG), (Abweisung)
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