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SWK 19, 1. Juli 2002, Seite R 44

Kommunalsteuerpflicht

Eine GmbH zählt zu den Körperschaften i. S. d. § 7 Abs. 3 KStG 1988, somit auch eine geschäftsführende GmbH einer GmbH & Co KG. Aufgrund des dritten Satzes des § 3 Abs. 1 KommStG gilt sie daher stets und in vollem Umfang als Unternehmer i. S. d. KommStG. Für die Kommunalsteuerpflicht der Beschwerdeführerin ist es nicht von Bedeutung, ob ihre Tätigkeit bloß die Geschäftsführung (für die KG) umfasst. - (§ 3 Abs. 1 KommStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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