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GrESt: Vertragsaufhebung
• Nach ständiger hg. Judikatur ist der Tatbestand nach § 17 Abs. 1 Z 3 GrEStG nicht erfüllt, wenn es zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung kommt; die Anfechtung eines Vertrages wegen eines dabei unterlaufenen Irrtums ist vielmehr gerichtlich vorzunehmen. - (§ 17 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987), (Abweisung)
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