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GrESt: Gegenleistung
• Zur Gegenleistung i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes zählen auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer obliegen, die aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, die sich also im Vermögen der Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken. - (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
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