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SWK 19, 1. Juli 2002, Seite R 43

Finanzstrafverfahren: bedingter Vorsatz

Dolus eventualis (bedingter Vorsatz) als Untergrenze des Vorsatzes liegt dagegen vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes zwar nicht anstrebt, dies jedoch für möglichS. R 44 hält und diesen Erfolg hinzunehmen gewillt ist. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Annahme von dolus eventualis nicht auf Umstände gestützt werden darf, mit denen „jeder im Geschäftsleben Versierte ernsthaft rechnen muss", sondern dass es auf die konkrete subjektive Einstellung des Täters ankommt. Eine allgemeine Berufung darauf, der Täter „hätte (etwas) wissen müssen", reicht nicht aus. - (§ 8 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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