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Umgründungen: Gesamtrechtsnachfolge
• Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 UmgrStG sieht vor, dass die übernehmende Körperschaft für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln ist, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre. Damit steht fest, dass über den Bereich des Bilanzsteuerrechtes hinaus die Einbringung keine steuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. - (§ 19 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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