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Gesellschafter-Geschäftsführer: DB
• Mit dem Beschwerdevorbringen, dass die Bezüge des Geschäftsführers im Zeitraum 1994 bis 1998 fast auf das Doppelte angestiegen seien, wird noch kein Unternehmerrisiko in Form eines Wagnisses ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen konkret dargestellt. Ob sich die Tätigkeit des Geschäftsführers auf die Weisungserteilung (einen „Werkvertrag über Weisungen") beschränkt (er keine operative Geschäftsführungstätigkeiten vor Ort ausgeübt hat), ist im Rahmen des funktionell zu verstehenden Begriffs der „Eingliederung in den betrieblichen Organismus" nicht von wesentlicher Bedeutung. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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