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Ablehnung eines Antrages auf Bescheidberichtigung gemäß § 293 b BAO
Ergänzende Untersuchungen im Rechts- und Sachbereich stehen einer Bescheidberichtigung entgegen
SachverhaltIm Zuge der Feststellungserklärung für das Jahr 1994 gab die berufungswerbende Hausgemeinschaft (Bw.) bekannt, dass die neu eingetretene Frau X einen 33,33-%- Anteil im Schenkungswege erworben habe.
In Entsprechung eines beigelegten Gutachtens wurden die fiktiven Anschaffungskosten für die ganze Liegenschaft mit 2.996.000, S beziffert und die Abschreibung im Ausmaß von 2 % beantragt.
Dieser Betrag resultiert aus der Subtraktion des im Gutachten ausgewiesenen Verkehrswertes von 13.400.000, S und des mit 10.404.000, S bezifferten Bodenwertes.
Im Ergebnis belief sich der den Feststellungsbescheiden 1994 1997 zugrunde gelegte Abschreibungsbetrag der Frau X auf rund 19.000, S.
In dem Antrag auf Berichtigung gemäß § 293 b BAO wurde ausgeführt, dass für Frau X eine unrichtige Abschreibungsbasis bekannt gegeben worden sei, da der Bodenwert zur Gänze anstelle eines anteiligen Ausmaßes des Zeitwertes (Verkehrswertes) in Abzug gebracht worden sei. Demzufolge habe der Gebäudewert auf 10.304.600, S zu lauten und betrage der Abschreibungsbetrag der Frau X rund 69.000, S.
Mit Bescheid vom wurde der B...