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SWK 19, 1. Juli 2002, Seite S 527

Berechtigung der Erlassung eines endgültigen Bescheides nach einem vorläufigen

Der Ausspruch der Vorläufigkeit ist ein Spruchbestandteil und demzufolge gesondert zu begründen. Hat die Abgabenbehörde dies unterlassen oder hat sie sogar die Vorläufigkeit trotz Fehlens einer Ungewissheit ausgesprochen, so ist sie dennoch berechtigt, einen endgültigen Bescheid auszustellen. Der endgültige Bescheid ist als geradezu notwendig anzusehen ().

Der endgültige Bescheid kann in jeder Hinsicht vom vorläufig erlassenen abweichen, da mangels einer diesbezüglichen Normierung keine Teilrechtskraft besteht. Die Abgabenbehörde kann daher Änderungen in jede Richtung vornehmen, ohne an frühere Feststellungen und Rechtsansichten gebunden zu sein. (Entscheidung der FLD für Wien, NÖ und Bgld., II/12 vom )

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