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Keine Unternehmereigenschaft durch einmaligen An- und Verkauf
Unberechtigter Ausweis der USt führt zu deren Vorschreibung
Der Bw. erwarb von einem mit Liquidationsproblemen behafteten Tischlereibetrieb eines Bekannten dessen Produktionsmaschinen und veräußerte sie in der Folge an eine von ihm gemeinsam mit diesem Bekannten (dem Inhaber des Tischlereibetriebes) gegründete GmbH unter Ausstellung einer Rechnung, in der die Umsatzsteuer in Höhe von 13.444,47 € gesondert ausgewiesen war.
Durch den einmaligen An- und Verkauf dieser Maschinen (der Verkauf hätte grundsätzlich direkt von der Einzelfirma an die GmbH ohne Zwischenschaltung des Bw. erfolgen können) wurde der Bw. nach Ansicht des Senates noch nicht zum Unternehmer, zumal es sowohl an der Wiederholungsabsicht als auch grundsätzlich aufgrund der Konstruktion des Geschäftes an der Wiederholungsmöglichkeit mangelte.
Da die Veräußerung der die komplette Betriebs- und Geschäfteinrichtung darstellenden Maschinen somit durch eine Privatperson erfolgte, durfte in der Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Demzufolge war der Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG (1972) erfüllt (Schulden der Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung) und die Umsatzsteuer vorzuschreiben. (Entscheidung der FLD für Wien, NÖ und...