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Absetzbarkeit von Trainingsanzügen für Turnlehrer
Der Beschwerdeführer erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Mathematik- und Turnlehrer. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er, Aufwendungen für „Sportbekleidung - Turnunterricht" im Betrag von 12.127,- S als Werbungskosten zu berücksichtigen. In der Berufungsverhandlung erklärte er, die angeführte Kleidung sei für die Berufsausübung unbedingt notwendig und finde sonst keine Verwendung.
Der Verwaltungsgerichtshof billigte die Nichtanerkennung als Absetzbetrag: Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerliche Berücksichtigung nach § 16 Abs. 1 Z 7 leg. cit. können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet.
Zur typischen Berufskleidung werden daher solche Kleidungsstücke zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der...