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Anwendung der Handelsvertreterpauschalierung auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen
„Nicht-Handelsvertretertätigkeit" darf 25 % des Gesamtumsatzes nicht übersteigen
Die Handelsvertreterpauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 95/2000 ist gemäß ihrem § 1 bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter i. S. d. Handelsvertretergesetzes 1993 anzuwenden. Die Tätigkeit des Handelsvertreters besteht gemäß § 1 Handelsvertretergesetz darin, Geschäfte, ausgenommen über unbewegliche Sachen, im Namen eines anderen (Unternehmer), von dem man dazu ständig betraut ist, zu vermitteln oder abzuschließen, wobei diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausgeübt wird.
Das Bundesministerium für Finanzen hat bereits ausgesprochen (vgl. RdW 5/02, 318), dass in Fällen, in denen neben einer Tätigkeit, die dem so definierten Tätigkeitsbild des Handelsvertreters entspricht, im Rahmen desselben Betriebes eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, auf die dies nicht zutrifft, dies für die Inanspruchnahme der Pauschalierung unschädlich ist, wenn die „Nicht-Handelsvertretertätigkeit" lediglich untergeordnet ist. Dies wird in Fällen zutreffen, in denen der Umsatz aus der „Nicht-Handelsvertretertätigkeit" 25 % des Gesamtumsatzes nicht übersteigt. In derartigen Fällen ist die Pauschalierung auf die gesamte Tätigkeit zu beziehen (kein Herausschälen der Umsätze aus...