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KSt: Mindestgewinn
• Der steuerpflichtige Gewinn im Sinne des § 17 Abs. 3 KStG 1988 (Mindestgewinn) in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 ist dadurch zu ermitteln, dass dem nach § 7 KStG 1988 ermittelten Gewinn die Zuweisung an die Rückstellung für Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer hinzugezählt wird und von der Summe dieser Beträge 20 % als zu versteuernder Gewinn angesetzt werden. - (§ 17 Abs. 3 KStG 1988), (Abweisung)
(, 0005, 0221 u. v. w.)